Zuzahlungsbefreiung Teil 2

Geschrieben von PharmDr. Claus Biechele, Publiziert in Gesundheitsgesetze

Versicherte leisten für Arzneimittel eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 € des Apothekenabgabepreises. Es sind jedoch nicht mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels zu entrichten.

Diese Zuzahlungen werden von den Apotheken direkt an die Krankenkassen weiter gegeben, der Apotheker bekommt nicht einmal einen gewissen Prozentsatz dafür, dass er dieses Geld für die Krankenkasse einzieht. Hier gibt es oft Missverständnisse, weil die Krankenkassen diesbezüglich zu wenig Aufklärung betreiben.

Deswegen Belastungsgrenzen sorgen dafür, dass kranke und behinderte Menschen die medizinische Versorgung in vollem Umfang erhalten und durch die gesetzlichen Zuzahlungen nicht unzumutbar belastet werden.

Wie Zuzahlungsbefreiungsgrenzen festgelegt werden, ist durch Gesetz vorgegeben (siehe weiteren blog dazu). Zuzahlungsbefreiungen sind möglich für Festbetrags-Arzneimittel. Ein Arzneimittel muss mindestens 30 % preisgünstiger als der Festbetrag sein. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Zuzahlungsbefreiung Einsparungen für die Beitragszahler erreicht werden. Der Preisvorteil von zuzahlungsbefreiten Arzneimitteln muss deshalb zumindest so groß sein, wie die Zuzahlungen im Durchschnitt für die verschiedenen Packungsgrößen und Wirkstärken des jeweiligen Wirkstoffs, sodass den Beitragszahlern keine Mehrkosten entstehen.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ist gesetzlich beauftragt, die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen festzulegen. Der Verband veröffentlicht die aktuellen Zuzahlungsbefreiungsgrenzen regelmäßig auf seiner Internet-Seite.

Pharmazeutische Unternehmen entscheiden in eigener Verantwortung, ob sie ihre Preise an die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen anpassen, damit Versicherte die Arzneimittel zuzahlungsfrei erhalten können. Viele Versicherte bevorzugen zuzahlungsfreie Arzneimittel, sodass für pharmazeutische Unternehmen ein Anreiz besteht, Arzneimittel nicht teurer als die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen anzubieten. Preismeldungen sind regelmäßig zum 1. und 15. eines Monats möglich. Zu diesen Stichtagen können Arzneimittel zuzahlungsfrei werden.

Krankenkassen haben zusätzlich die Möglichkeit, die Zuzahlung für weitere Arzneimittel zu halbieren oder zu erlassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Krankenkasse mit dem pharmazeutischen Unternehmen einen Rabattvertrag für das Arzneimittel geschlossen hat, durch den insgesamt Einsparungen für die Beitragszahler erreicht werden. Diese Möglichkeit wird von den Krankenkassen ergänzend genutzt.

Siehe blog „Rabattverträge“, folgt in Kürze…

Patientinnen und Patienten können sich bei einer Ärztin bzw. einem Arzt ihres Vertrauens oder in einer Apotheke darüber informieren, welche Möglichkeiten zur Versorgung mit zuzahlungsfreien Arzneimitteln bestehen. Jede Apotheke hat in ihrer Software alle aktuellen Informationen über zuzahlungsfreie Arzneimittel.

Ihr Apotheker
Claus Biechele

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PharmDr. Claus Biechele

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