Die sogenannten Festbeträge werden in zwei Schritten festgelegt:
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) setzt dann für jede vom GBA gebildete Festbetragskategorie einen Festbetrag fest. Gesetzliche Grundlage dieses Verfahrens ist § 35Abs. 1 und Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Kriterien zur Höhe des jeweiligen Festbetrages sind ebenfalls gesetzlich geregelt (§ 35 Abs. 5 SGB V).
Wie Sie sehen, haben Apotheker keine Einwirkung auf dieses Verfahren. Die Festbeträge ändern sich auch immer wieder, so dass es durchaus sein kann, dass ab und zu (doch selten, aber es kommt vor) bei zwei Besuchen oder Bestellungen in Ihrer Apotheke die Rezeptzuzahlungen variieren.
Ihr Apotheker
Claus Biechele